AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)
Für einen Reiserücktritt ohne Entschädigungspflicht nach § 651h BGB ist eine Reisewarnung nicht notwendige Voraussetzung.
Die Entschädigungspflicht bei einem Reiserücktritt entfällt nach § 651h BGB, wenn der Reisende den Nachweis führt, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Die Voraussetzungen lagen am 07.03.2020 für Italien in Ansehung der vorhersehbaren Corona-Ausweitung vor.
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