BGH, Urteil vom 06.03.2020 - V ZR 2/19 -
Die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer obliegt dem Käufer. Betrifft dies die vom Käufer aufgestellte Behauptung, über einen offenbarungspflichtiger Umstand (hier: fehlende baurechtliche Genehmigung für eine Wohnnutzung) sei nicht informiert worden, handelt es sich um einen negativen Beweis, bei dem dem Käufer die Grundsätze der sekundären Beweislast zugute kommen. Der Verkäufer muss substantiiert eine von ihm behauptete Aufklärung darlegen und es obliegt dem Käufer dies zu widerlegen.
Die im Kaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, da es sich bei einer (vom Kläger zu widerlegenden) Aufklärung durch den Verkäufer über die fehlende baurechtliche Genehmigung nicht mehr um einen unsichtbaren Mangel handelt.