BFH, Urteil vom 12.03.2020 - V R 48/17 -
Eine Rechnung, in der eine individualisierbare Leistungsangabe gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG fehlt oder diese völlig ungenau oder falsch angegeben wird, hindert den Vorsteuerabzug (hier: allgemeine Angabe „Produktverkäufe“).
Eine rückwirkende Berichtigung nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV erfordert das Vorliegen einer Rechnung. Bei Fehlen der Leistungsangabe oder bei ungenauer oder falscher Angabe derselben liegt keine Rechnung vor, was einer rückwirkenden Berichtigung entgegensteht.
Kommentare: 0