LG Heilbronn, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 T 82/19 -
Alleine der Umstand, dass unter der Anschrift des Erstehers eine Vielzahl von Unternehmen ihren Sitz haben, rechtfertigt für sich nicht den Verdacht, dass das Geld für das hinterlegte Bargebot aus einer strafbaren Handlung stammt (Geldwäsche).
Werden von demjenigen, der sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss mit der Begründung der Geldwäsche einlegt, keine weiteren Anhaltspunkte benannt, besteht für das Vollstreckungsgericht keine Prüf- oder Ermittlungspflicht. Die Gerichtskassen unterliegen nicht dem Geldwäschegesetz (GwG).
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