BGH, Urteil vom 11.10.2019 - V ZR 7/19 -
Ein Grundstückkaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Form. Dies gilt auch für Änderungen desselben bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erklärte Auflassung bindend geworden ist. Ab dem Zeitpunkt der rechtlichen Bindung der Auflassung bedarf eine Änderung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag nur dann der notariellen Form, wenn dies zu einer Änderung oder Neubegründung der Erwerbs- oder Veräußerungspflichten führt.
Wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit Auflassung der Kaufpreis erhöht oder ermäßigt, bedarf dies nicht der Form. Dies gilt auch für sonstige Vereinbarungen, die lediglich einen Einfluss auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung haben.
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien nachträglich (hier) ein Verbot der Milchbearbeitung durch den Käufer, Mieter und Pächter sowie Erwerber auf dem Grundstück handelt es sich um eine formfreie Vereinbarung, die mithin nicht wegen Formmangels die Nichtigkeit des Kaufvertrages begründet. Der Umstand, dass ggf. der Verkäufer wegen Verstoßes des Käufers gegen die Vereinbarung zurücktreten kann, führt auch nicht zu einer formbedürftigen Regelung zu einem Rücktrittsrecht, da es sich dabei vorliegend um einen Ausfluss des Gesetzes handelt.