BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 141/19 -
Für einen Beschluss über bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG reicht die einfache Mehrheit. Daneben ist noch die Zustimmung derjenigen Eigentümer erforderlich, die durch die baulichen Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind.
Eine Pflichtwidrigkeit des Versammlungsleiters nach § 280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn er den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss zu entsprechenden baulichen Veränderungen als zustande gekommen verkündet, auch wenn nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die durch die baulichen Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind.
Der Versammlungsleiter muss im Vorfeld der Beschlussfassung prüfen, ob und ggf. welche Eigentümer im Hinblick auf § 14 Nr. 1 WEG ihre Zustimmung erteilen müssen. Er handelt pflichtwidrig (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn er die Eigentümerversammlung nicht vor einer Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informiert und auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweist; einen Rechtsirrtum hat er aber nur zu vertreten, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist. Über eine eventuelle Ungewissheit hat der Versammlungsleiter die Eigentümergemeinschaft zu informieren.
Das Unterlassen der gebotenen Informations- und Hinweispflicht durch den Versammlungsleiter haben die Wohnungseigentümer darzulegen und zu beweisen.