Vorrang nach Zeichen 208 (Engstelle) und Verständigungspflicht

OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 24.04.2020 - 7 U 225/19 -

 

In einer Engstelle, die das gleichzeitige passieren von zwei Fahrzeugen unmöglich macht, hat eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer stattzufinden, wer die Fahrt fortsetzt und wer zurücksetzt.

 

Der Regelungsgehalt des durch Zeichen 208 angeordneten Vorrangs des gegnerischen Verkehrs in einer Engstelle gilt nicht nur zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Engstelle, sondern auch danach für den weiteren (beim Einfahren noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf der Engstelle. Dem hat der nach Zeichen 208 Wartepflichtige durch Anpassung seiner Geschwindigkeit, bei der er vor einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann, Rechnung zu tragen und im Zweifel rückwärts bis zu einer Ausweichmöglichkeit zu fahren.

 


Kommentare: 0