BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VI ZR 347/19 -
Die Berufung ist zulässig, wenn sie rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 ZPO begründet wird. Der gesamte Prozessvortrag der ersten Instanz wird in diesem Fall automatisch, ohne dass es einer Wiederholung dieses Vorbringens bedarf, Gegenstand des Prozessstoffes des Berufungsverfahrens.
Ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wiederholtes Beweisangebot der ersten Instanz kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Nichtbeachtung des Beweisangebots in erster Instanz sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt worden.
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