Haftung des Geschäftsführers für nach Insolvenzreife anfallende Vergnügungssteuer

OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2019 - 14 B 1443/19 -

 

Der Geschäftsführer einer GmbH hat im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, sicherzustellen, dass bei Weiterbetrieb von Geldspielgeräten die dabei in (hier in Nordrhein-Westfalen) erkennbar anfallende Vergnügungssteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden kann; dies kann auch durch einen Insolvenzantrag erfolgen, der bewirkt, dass die nach Insolvenzeröffnung anfallende Steuerschuld Masseverbindlichkeiten sind, die vorab zu befriedigen sind. Kommt er dem nicht nach, kann er mittels Haftungsbescheid in Höhe der kausal durch das Unterlassen entstandenen Steuerschuld in Anspruch genommen werden.

 


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