BGH, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 316/19 -
Der Schädiger hat im Rahmen des materiellen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten nach § 249 Abs. 1 BGB diesem auch die Kosten für eine verletzungsbedingte notwendige Begleitung zu erstatten, so für Spaziergänge, Behördengänge, kulturelle Veranstaltungen usw.
Zusätzliche entsprechende Kosten einer notwendigen Betreuung auf einer Urlaubsreise sind vom Schädiger ebenfalls nach § 249 Abs. 1 BGB ebenso wie dafür erforderliche besondere Dienstleistungen (wie z.B. Rollstuhltransport) zu ersetzen. Dies unterliegt lediglich insoweit einer Einschränkung, wenn die Ortsveränderung mit unverhältnismäßigen und für den Schädiger nach Trau und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist. Der Mehrbedarf bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen habe und tragen könnte.