BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19 -
Eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Anwachsung von Gesellschaftsanteilen eines verstorbenen Gesellschafters bei den verbliebenen Gesellschaftern steht einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben gem. § 2325 BGB entgegen, wenn es sich bei der Anwachsung nicht um eine Schenkung nach § 516 BGB handelt. Alleine der im Gesellschaftsvertrag aufgenommene Abfindungsausschluss (für Erben) für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters begründet für sich nicht die Annahme der Schenkung, wenn es sich dabei um ein aleatorisches (zufallsabhängiges) Geschäft handelt.
Die bei einer vermögensverwaltenden 2-Personen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Eheleuten vereinbarte Anwachsung des Gesellschaftsanteils des versterbenden Gesellschafters beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung iSv. § 2325 BGB sein.