Rechtsstellung des (verbliebenen) werdenden Wohnungseigentümers nach Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 159/19 -

 

Werdender Wohnungseigentümer wird derjenige, der Wohnungs-/Teileigentum erwirbt, wenn für ihn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde und das erworbene Wohnungs- oder Teileigentum übergeben wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er vor Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft (mit Eintragung des ersten werdenden Wohnungseigentümers als Eigentümer im Grundbuch) oder evtl. auch  danach, auch nach Abschluss der eigentlichen Vermarktungsphase, erwirbt.

 

Für die Rechtsstellung des werdenden Wohnungseigentümers kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber von einem Bauträger erfolgt, sondern unabhängig davon, ob der Erwerb eine Herstellungs-, Sanierungs- oder Errichtungsverpflichtung umfasst, dass es sich um Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.

 


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