VG Cottbus, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 1129/19 -
Wird in der auf dem Kommunalabgabengesetz beruhenden Schmutzwasserbeitragssatzung für Grundstücke im Außenbereich für die Beitragspflicht darauf abgestellt, dass entweder eine Schmutzwasserableitung besteht oder jedenfalls eine Anschlussmöglichkeit besteht, die einen wirtschaftlichen Vorteil begründet, ist bei nicht bestehenden Anschluss zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Vorteil besteht.
Ein wirtschaftlicher Vorteil wird bei Parkhäusern angenommen, da diese typischerweise Toilettenanlagen haben. Gleiches gilt für Kirchen. Bei Campingplätzen pp. kommt es auf die Umstände an.
Bei einem Friedhof, auch wenn sich auf dem Grundstück eine Kapelle befindet, ist ein wirtschaftlicher Vorteil durch einen Schmutzwasserableitungsanschluss nicht anzunehmen. Die Kapelle dient ebenso wie der Friedhof nur dem vorübergehenden Aufenthalt.