Wohngebäudeversicherung: Rohrbruch unterhalb der Bodenplatte

Ein Abwasserrohr unterhalb der Bodenplatte ist nach der Regelung in § 3 Nr. 2 VGB 2011 im Rahmen der Wohngebäudeversicherung nicht mitversichert, da es sich außerhalb des versicherten Gebäudes befindet.

 

Soweit im Versicherungsschein als versichertes Risiko „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ angegeben wird, handelt es sich um eine unschädliche Kurzformulierung, die bei Verweis auf die Versicherungsbedingungen (hier: VGB 2011) auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht den Eindruck entstehen lässt, dass der Versicherungsschutz nach dem Versicherungsschein gegenüber dem Antrag und den Versicherungsbedingungen erweitert werden soll.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 20.02.2019 - I-20 U 2/19 -


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