Gerichtsbescheid zur Aufhebung eines ablehnenden Bescheides über Grundsicherung nach SGB II

Einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 SGG steht nicht entgegen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Vorgang zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden  soll.

 

 

Fehlt es an ausreichenden Tatsachengrundlagen für eine Entscheidung (hier: begehrte Leistungen nach SGB II), da die Behörde das anzurechnende Vermögen ersichtlich nicht zutreffend festgestellt hat, kann der darauf beruhende und angefochtene Bescheid aufgehoben werden und das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen werden.


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