Das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO (keine Rücksicht auf Beschränkungen nach § 850c ZPO) greift bei Forderungen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen. Der Nachweis kann auch durch vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle aus einem Privatinsolvenzverfahren geführt werden, wenn sich zum Einen daraus ergibt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, zum Anderen, dass der Schuldner dies nicht bestritten hat.
BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - VII ZB 38/19 -
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