AG Passau, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 M 1551/20 -
Erfolgt eine Zahlung von Corona-Soforthilfe auf ein Pfändungsschutzkonto, steht der Pfändung § 851 ZPO entgegen. Eine Zweckbindung muss sich nicht aus dem Gesetz ergeben, sondern kann sich auch aus norminterpretierenden oder normersetzenden Verwaltungsvorschriften herleiten lassen. Damit ist die Corona-Soforthilfe zweckgebunden und kann nach § 851 ZPO nicht gepfändet werden.
§ 850k ZPO, der das Pfändungsschutzkonto regelt, hat in seinen Verweisen nicht auf § 851 ZPO verwiesen. Im Rahmen der teleologischen Erweiterung ist § 851 ZPO aber anwendbar.
Der Verfasser widerspricht der Auffassung des AG zur teleologischen Erweiterung und hält § 851 ZPO nicht für anwendbar.
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