BVerfG, Beschluss vom 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20 -
Die in den neuen §§ §§ 68a Abs. 5 und 303a bis 303f SGB V vorgesehene Datenverarbeitungs- und Übermittlungsmaßnahmen stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Der Nachteil tritt allerdings nicht unmittelbar durch den Vollzug der angegriffenen Vorschriften ein, sondern erst dann, wenn entgegen der gesetzlich angeordneten Pseudonymisierung oder Anonymisierung durch die datenverarbeitenden Stellen ein Personenbezug zu bestimmten Versicherten hergestellt wurde. Ein eventueller unberechtigter Zugriff Dritter bildet einen vom Gesetz nicht gebilligten Zwischenschritt, dessen Eintritt nicht mit hinreichender Sicherheit als unmittelbar bevorstehend angenommen werden kann.
Würde gegen das Gesetz die beantragte einstweilige Anordnung ergehen, würde das Ziel des Gesetzgebers, den Bedarf und die Effekte von digitalen Anwendungen mittels empirischer Datengrundlage zuverlässiger einschätzen zu können, zeitlich aufgeschoben und damit erheblich erschwert.