AG Brühl, Urteil vom 05.05.2020 - 20 C 213/19 -
Power Plate ist kein Sport und keine Sportart. Es handelt sich um eine Vibrationsbehandlung unter Vermeidung von Sport.
Sportuntauglichkeit kann bei einem befristeten Power-Plate-Vertrag kein außerordentliches Kündigungsrecht bei ärztlich bestätigter Sportuntauglichkeit begründen, da Power Plate nicht Sport ist.
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