Erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Sachverständigenvergütung und § 307 BGB

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 -

 

Eine in einem Vertrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens enthaltene Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten des Sachverständigen erfüllungshalber an diesen abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel auch die Regelung enthält, dass der Sachverständige seine Honoraransprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen den Anspruchsgegner durchzusetzen.“

 

Intransparent ist die Klausel, da nicht deutlich ist, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurück erhält.

 


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