BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 461/18 -
Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, zu der auch die Vermietung und Verpachtung gehören kann, ist der Vermieter Verbraucher iSv. § 13 BGB. Nur wenn die Vermietung/Verpachtung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb (unabhängig von der Höhe des Vermögens) benötigt, handelt es sich bei dem Vermieter nicht mehr um einen Verbraucher iSv. § 13 BGB, sondern um einen Unternehmer nach § 14 BGB. Der Umstand, dass der Vermieter ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie aufnimmt, ändert an der Feststellung, ob es sich bei ihm um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, nichts. Bei der privaten Vermögensverwaltung ist der Vermieter Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts.
Die Verbrauchereigenschaft verliert der Vermieter nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus der Vermietung oder Verpachtung nach §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a und 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat. Der Unternehmerbegriff in § 2 UStG ist autonom und ohne Rückgriff auf den Begriff in anderen Vorschriften vorzunehmen. Der Unternehmer nach § 2 UStG ist also nicht notwendig auch nach zivilrechtlichen Definitionen Unternehmer.