VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 - W 2 M 19.12.54 -
Ein Änderungsbescheid zum Ausgangsbescheid, zu dem bereits das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde und gegen den auch Klage erhoben wurde, führt nicht zu einem neuen / weiteren Widerspruchsverfahren.
Die anwaltlichen Gebühren für das Vorverfahren sind nur im Hinblick auf ein Widerspruchsverfahren berücksichtigungsfähig.
Der Umstand eines Anwaltswechsels zwischen Vorverfahren und Klageverfahren geht gebührenrechtlich zu Lasten der den Anwaltswechsel vornehmenden Partei. Dadurch entstehende Mehrkosten für ihn müssen nicht vom anderen Beteiligten erstattet werden.
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