LG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2020 - 13 S 6/20 -
Als Wiederbeschaffungswert im Rahmen der fiktiven Schadensersatzberechnung eines Fahrzeuges ist der Nettowiderbeschaffungswert unabhängig davon zu ermitteln, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sodann ist zu ermitteln, ob die Gebrauchtfahrzeuge der Art des geschädigten Fahrzeuges überwiegend regelbesteuert, differenzbesteuert oder ohne Umsatzsteuer verkauft werden. Nur dann, wenn die Gebrauchtfahrzeuge überwiegend regelbesteuert angeboten werden, kommt es darauf an, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist er es, kann er nur den Nettowiederbeschaffungsbetrag verlangen, ansonsten den Bruttowiederbeschaffungsbetrag.
Taxis werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert weiterverkauft.