HessVGH, Beschluss vom 15.11.2019 - 4 B 1276/19 -
Die Befreiung von Vorgaben der Bauordnung gem. § 63 Abs. 1 HBO zu Abstandsflächen nach § 6 HBO ist eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Fehlende (gravierende) Beeinträchtigungen durch Unterschreitung vorgesehenen Abstandsflächen wegen der topographischen Verhältnisse rechtfertigen für sich noch nicht die Zulässigkeit der Befreiung. Zu beachten ist weiterhin das Gebot der Rücksichtnahme, welches in diesen Fällen nur entfällt, wenn sich aus der Situation des Baugrundstücks heraus zwingend die Notwendigkeit der Verringerung der Abstandsflächen ergibt.
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