OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2020 - 2 W 9/20 -
Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher an, eine Pfändungsmaßnahme vorzunehmen und bei Erfolglosigkeit bzw. mehreren vergeblichen Terminen die Vermögensauskunft einzuholen, jeweils mit dem auf dem Formular vorgesehenen Versuch für eine gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher, handelt es sich auch dann um zwei Aufträge, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft wegen Abwesenheit des Schuldners nicht zugleich mit dem Pfändungsversuch durchgeführt werden kann.
Es stellt sich nicht als unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers in Bezug auf einen jeweils (schriftlich dem Schuldner) angebotenen Versuch zur einer gütlichen Erledigung dar, wenn zwischen dem Pfändungsversuch und dem Versuch zur Abnahme der Vermögensauskunft nur drei Wochen liegen, weshalb der Gerichtsvollzieher in beiden Fällen die Gebühr nach KV Nr. 208 für den Versuch einer gütlichen Erledigung verdient, wenn er jeweils auf diese Möglichkeit den Schuldner schriftlich hingewiesen hat.