AG Bremen, Urteil vom 27.03.2020 - 9 C 513/19 -
Nach Abtretung von Forderungen durch den Geschädigten an Dritte kann der Geschädigte nur dann den Schadensersatzanspruch selber geltend machen (gewillkürte Prozessstandschaft), wenn sowohl er als auch der Dritte (Zedent) ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung durch den Geschädigten (Zessionar) hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Abtretung an Erfüllungs statt erfolgte. Ob dies der Fall war oder die Abtretung erfüllungshalber erfolgte, ist vom Geschädigten im Prozess zur Begründung seines schutzwürdigen Interesses darzulegen und nachzuweisen. Aber auch im Falle einer Zession erfüllungshalber wäre das schutzwürdige Interesse zu verneinen, wenn die Abtretung im Zusammenhang mit einem gewerbsmäßigen Abtretungsmodell erfolgt und durch Verlagerung auf den Prozess dem Prozessgegner nunmehr in der Person der Zessionare Zeugen gegenüberstünden, die ohne Prozessstandschaft im eigenen Prozess der Zessionare nicht Zeugen sein können, mittels derer die Höhe einer Forderung bewiesen werden soll.