LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 2-13 S 103/19 -
Die Anfechtung eines Negativbeschlusses kann nur erfolgreich sein, wenn eine entsprechende positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Dies fordert, dass für eine entsprechende Beschlussfassung eine Ermessensreduzierung der übrigen Wohnungseigentümer auf Null gegeben sein müsste.
Eine Beschlussersetzung ist nur zulässig, wenn der im Rahmen der Beschlussersetzung festzustellende Beschluss vorher Gegenstand der Befassung durch die Wohnungseigentümer war. War dies nicht der Fall, ist eine Beschlussersetzung nur zulässig, wenn feststeht, dass die Eigentümer jedenfalls einen entsprechenden Beschluss ablehnen würden.
Die Aufhebung eines bereits seit Jahren bestandskräftigen Beschlusses kann auch nicht mit der Begründung verlangt werden, dieser entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich wäre der Beschluss dann innerhalb der Anfechtungsfrist anzufechten gewesen. Auch kann in einem solchen Fall nicht mit einer Anfechtungs- und/oder Beschlussersetzungsklage gegen die Ablehnung eines Zweitbeschlusses versucht werden, den Erstbeschluss aufheben oder verändern zu lassen.