Das OLG Stuttgart negiert die Haustiereigenschaft eines Kamels mit der Begründung, nach der inländischen Verkehrsauffassung würden Kamele als wilde Tiere angesehen, auch wenn sie gezähmt wären. Es negiert vor diesem Hintergrund die Anwendung von § 833 S. 2 BGB, nach der sich der Halter eines Haustieres, welches als Nutztier eingesetzt wird (also dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist), exkulpieren kann, also nachweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und deshalb nicht haftet.
Das Abstellen auf eine inländische Verkehrsauffassung zur Unterscheidung zwischen Haustieren und wilden Tieren ist allerdings fehlerhaft und durch das Gesetz nicht gedeckt. Der Begriff „Haustier“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss, wobei im Rahmen der Auslegung auch eine historische Auslegung durch Heranziehen der Gesetzesmaterialien geboten ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass ein Haustier ein domestiziertes Tier ist, also ein Tier (Tierart), welches in langdauernder Kulturentwicklung dauernd gezähmt und dem menschlichen Haushalt verbunden ist. Dies trifft auf das Kamel zu.
Besprechung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2018 - 13 U 194/17 -