Zur Eindämmung des Corona-Virus und der Infektionsgefahr wurde die Schließung von bestimmten Geschäftslokalen (z.B. auch Fitnessstudios) öffentlich-rechtlich angeordnet. Da ein Mangel einer Mietsache nur vorliegen würde, wenn die Schließung und damit die Beeinträchtigung des Gebrauchs unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts im Zusammenhang steht, ist hier eine Minderung ausgeschlossen. Die Schließung betrifft das allgemeine Verwendungsrisiko des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -).
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