Die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten nach § 45 Abs. 1 WEG gilt nicht bei Zustellungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer. Lediglich in einem Verfahren von einem einzelnen oder einzelnen Wohnungseigentümern gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann nach § 45 Abs. 1 WEG an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustellung für die übrigen Wohnungseigentümer erfolgen.
Eine Heilung eines Zustellungsmangels kann nicht dadurch erfolgen, dass der Prozessbevollmächtigte der betroffenen Partei Einsicht in die Gerichtsakte nimmt.
LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 - 41 S 32/19 WEG -
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