OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 18/18
Ist in den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung ein Leistungsausschluss für Schäden durch (Mit-) Ursächlichkeit von Grundwasser vorgesehen, greift dies auch für Schichtenwasser.
„Grundwasser“ ist kein feststehender Rechtsbegriff. Er ist daher nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, wobei das für ihn erkennbare Interesse des Versicherers zu berücksichtigen ist.
Bei „Schichtenwasser“ als auch bei „Grundwasser“ im engeren Sinne handelt es sich um im Erdreich gestautes Wasser aufgrund vorangegangener Niederschläge. Bei Schichtwasser handelt es sich um durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser. Der Unterschied besteht in der Tiefe.
Der für den Versicherungsnehmer erkennbar tragende Grund des Ausschlusses im Rahmen einer Elementarversicherung ist, dass der Versicherer nur für die Folgen von Naturereignissen einstehen will, die menschlich nicht beherrschbar sind. Dies trifft auf Grundwasser im engeren Sinne ebenso zu wie auch Schichtenwasser. Der Begriff Grundwasser umfasst auch Schichtenwasser.