BGH, Urteil vom 08.01.2020 - IV ZR 240/18 -
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sowie ohne versicherungsrechtliche Grundkenntnisse versteht.
Der Ausschluss von im Übrigen zugesagten Krankenhaustagegeld bei Aufenthalten in Sanatorien, Kuranstalten und Erholungsheimen bezieht sich auch auf Reha-Kliniken. Die Begriffe „Sanatorium“ und „Reha-Klinik“ werden synonym gebraucht. Auf die nach außen verwandte Bezeichnung der Reha-Klinik (hier: Fachklinik) kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlichen Umstände.
Der Ausschluss bei einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik ist nicht davon abhängig, ob die gleichen Leistungen wie in einem Krankenhaus erbracht werden, sondern von der Art der Einrichtung des tatsächlichen Aufenthaltsortes.