BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19 -
Der vom Versicherungsnehmer (VN) des Rechtsschutzversicherers beauftragte Rechtsanwalt ist zur Auskunft an den Versicherer im Hinblick auf einen möglichen Herausgabeanspruch in Ansehung von Leistungen, die der Versicherer zur Vorfinanzierung der Geltendmachung des Anspruchs zahlte, verpflichtet, wenn er mit (jedenfalls stillschweigender) Einwilligung des VN für diesen den Verkehr mit dem Versicherer betreibt.
Indem der VN den von ihm beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, erklärt er zumindest konkludent sein Einverständnis mit einer Entbindung des Rechtsanwalts von dessen anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit es um die (vom Versicherer vorfinanzierte) Abrechnung des Mandats geht.