OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 7 W 38/19 -
Auch bei einer Ermächtigung zur Ersatzvornahme zur Erstellung eines Buchauszugs für den Handelsvertreter (§ 87c HGB, § 887 Abs. 1 ZPO) kann der Geschäftsherr noch erfüllen. Die Duldungspflicht sowie das Recht zur eigenständigen Erstellung stehen nebeneinander.
Wendet der Geschäftsherr im Rahmen der Zwangsvollstreckung Erfüllung durch Erteilung des Buchauszugs ein, hat er darzulegen, dass es über das Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben hat, die einen Provisionsanspruch des Handelsvertreters begründen können. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, muss in diesem Fall der Handelsvertreter dies durch Darlegung dem entgegenstehender positiver Umstände bestreiten.
Der geschuldete Anspruch des Geschäftsherrn, der die Erfüllung bewirkt, orientiert sich an dem titulierten Anspruch, der nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch das Gericht erweitert werden kann, auch dann nicht, wenn der Handelsvertreter nach § 87c HGB einen weitergehenden Anspruch hätte geltend machen können.