OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 21/18 -
Art und Umfang der Überwachung eines Patienten im Pflegeheim sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßstab sind Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, wobei insbesondere auch im Rahmen der danach erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen ist, dass die Würde und die Interessen des Bewohners zu schützen sind und seine Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu fördern sind, wobei auch die Intimsphäre zu berücksichtigen ist.
Ist in der Vergangenheit ein Toilettengang ohne Aufsicht möglich gewesen, so bedarf es ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keiner Überwachung des dem Intimbereich zuzuordnenden Toilettenganges.
Das Pflegeheim muss auch keinen generellen Pflegeplan haben, da es auf die Tagesverfassung des Bewohners ankommt und die Pflegekräfte ihr Verhalten danach ausrichten dürfen.