Persönlichkeitsrecht: Geldentschädigung bei Videoüberwachung durch Vermieter ?

Bei einem schwerwiegenden schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet dies einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls.

 

Erwirkte Unterlassungstitel mit der Möglichkeit der Vollstreckung wie auch ein freiwilliges Unterlassen können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und sogar ausschließen. Die Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken und verlangt daher, dass ohne diese der schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sanktionslos bleibt.  

 

Die heimliche oder offene Videoüberwachung in einem Wohnhaus kann einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter darstellen. Liegt ein vollstreckbarer Unterlassungstitel vor (oder kommt es zu einem solchen nicht, da die Kameras demontiert werden), rechtfertigt alleine die bisherige (heimliche) Überwachung jedenfalls dann keinen Geldentschädigungsanspruch, wenn es sich bei der Überwachung nicht um eine gezielte, generelle Überwachung handelt und keine Verbreitung oder Veröffentlichung vorgenommen oder beabsichtigt wurde.

 

 

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 02.10.2019 - 65 S 1/19 -


Kommentare: 0