Der Insasse eines Fahrzeuges hat gegen den Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall des Fahrzeugführers keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) wegen beschädigter Gegenstände, die nicht üblicherweise Fahrzeuginsassen mit sich führen (Ausschluss gem. AKB des Versicherers). Ein Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrzeugführer aus Beförderungsvertrag oder Delikt bleibt davon unbenommen.
Als Gegenstände, die üblicherweise mitgenommen werden, gelten Brille, Kleidung, Brieftasche. Es handelt sich um Sachen, die Fahrzeuginsassen typischerweise am Körper tragen oder zu denen zumindest eine engere Beziehung als zu gewöhnlichem Reisegepäck besteht.
Von der Dimension und Schwere her gehört ein elektrischer Rollstuhl (hier rund 40kg) nicht zu diesen Gegenständen. Anders ist es bei einem herkömmlichen Klapprollstuhl oder Rollator.
OLG Jena, Urteil vom 19.09.2019 - 4 U 208/19 -