Steuerrecht: Auslegung des Umfangs eines Einspruchs bei verbundenen Steuerbescheiden

Werden vom Steuerpflichtigen verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der Bescheidbezeichnung gemäß der Bescheidüberschrift angefochten, ohne dass zunächst Einwendungen gegen bestimmte Bescheide erhoben werden, können bei der Auslegung des Begehrens auch spätere (auch nach Ablauf der Einspruchsfrist) erfolgte Begründungen zu berücksichtigen sein.

 

Bei nachträglich (nach Ablauf der Einspruchsfrist) eingereichten Begründungen ist anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Anfechtung eines bestimmten Verwaltungsaktes bereits zum Zeitpunkt des Einspruchs in seinen Willen aufgenommen hatte. Spätere Erklärungen sind zu berücksichtigen, wenn sie einen Rückschluss auf den ursprünglichen Willen zulassen.

 

Zur möglichen und evtl. notwendigen Auslegung eines Einspruchs gegen verbundene Steuerbescheide und dazu gebildeten Fallgruppen.

 

 

BFH, Urteil vom 29.10.2019 - IX R 4/19 -


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