„Mietsicherheit“-Klausel im Wohnraummietvertrag (bei gestellter Mietkautionsversicherung)

Wird der Mieter in einer in einem vom Vermieter gestellten Formularvertrag enthaltenen Klausel die Erbringung einer „Mietsicherheit“ auferlegt, ohne dass jedenfalls die Befugnisse des Vermieters zur Verwertung während und/oder nach Beendigung des Mietverhältnisses dort benannt werden, ist die Mietsicherheit (jedenfalls wenn sie als Mietkautionsversicherung gestellt wird) im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB lediglich eine Sicherung des Vermieters vor einer möglichen Insolvenz des Mieters, die ihm nach Beendigung des Mietverhältnisses ausschließlich für unstreitige oder rechtkräftig festgestellte Ansprüche das Recht zur Verwertung eröffnet (Abweichung/Abgrenzung zur Entscheidung BGH, Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/17 -).  

 

 

LG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 - 67 T 107/19 - 


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