Feuchtigkeit an den Kellerwänden im Keller eines Hauses, zu dessen Bauzeit Kellerabdichtungen noch nicht erfolgten, stellen sich nicht als Mangel des Kaufgegenstandes dar, es sei denn, der Verkäufer hätte das Haus in einem sanierten Zustand verkauft, oder der Keller dient Wohnzwecken. Die Angabe im Exposé, es handele sich um ein aufwendig saniertes Einfamilienhaus und sei vollständig renoviert, reicht nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn im Vertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wird.
Geht aber von der Feuchtigkeit im Kellerbereich ein muffiger oder modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses, stellt dies einen Mangel dar des Kaufgegenstandes dar.
BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - V ZR 4/19 -