Die sogen. „Benzinklausel“ in den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung schließt eine versicherungsvertragliche Deckung für Schäden aus, die nicht dem allgemeinen Lebensrisiko, sondern dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzuordnen sind. Ereignet sich ein Schaden bei dem Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges, steht dieser im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, wenn das Fahrzeug oder eine an oder auf dem Fahrzeug befindliche Vorrichtung verwandt wird.
Kommt es bei dem Entladen durch Hantieren mit dem Ladegut zu einem Schaden an einer im Luftraum befindlichen Leuchteinrichtung, liegt ein Gebrauch des Fahrzeuges vor. Anders verhält es sich nur dann, wenn beim Entladen eine Flache durch Ungeschicklichkeit vom Fahrzeug fällt und explodiert, da sich in diesem Fall nicht das typische Risiko des Fahrzeugs realisiert.
LG Wuppertal, Urteil vom 14.11.2019 - 9 S 125/19 -