Wird in einem Miet- oder Pachtvertrag das Objekt ausdrücklich „zur Betreibung von Paint-Ball-Spielen“ vermietet/verpachtet, gehört die Eignung des Objekts zum vom Vermieter/Verpächter zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauch. Wird die behördliche Genehmigung zur Nutzung als Paint-Ball-Anlage versagt, stellt sich dies als ein Mangel des Miet-/Pachtgegenstandes dar, der grundsätzlich in die Sphäre des Vermieters/Verpächters fällt.
Dem Mieter/Pächter stehen bei Versagung der behördlichen Genehmigung Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter/Verpächter zu. Sieht der Vertrag einen Haftungs-/Gewährleistungsausschluss des Vermieters/Verpächters vor, ist diese Regelung nur wirksam, wenn sie auf einer Individualvereinbarung beruht; handelt es sich um eine formularmäße Klausel (Allgemeine Geschäftsbedingung), ist diese gem. § 307 BGB unwirksam.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 3 W 95/18 -
Kommentar schreiben