Wann ergreift die Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG die Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht ?

Bei der Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks kann der Eigentümer eine aus einem Schadensereignis stammende Forderung gegen den Gebäudeversicherer abtreten. Veräußert er ohne die Abtretung, fällt die Forderung gegen den Versicherer aus dem Haftungsverbund mit der Hypothek raus; der Grundpfandrechtsgläubiger hat an dieser Forderung noch ein Pfandrecht.

 

Die Forderung aus dem Schadensereignis gegen den Gebäudeversicherer wird von einer Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG nicht ergriffen und geht damit nicht an den Ersteher bei der Zwangsversteigerung über, wenn vor der Beschlagnahme eine Veräußerung des Grundstücks (oder Wohnungseigentums) ohne Abtretung der Forderung erfolgte.

 

 

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 132/18 -


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