Der Wegeunfall (Gesundheitsschaden oder Tod auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle zur Wohnung) ist im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
Eine Unterbrechung des Weges zu privaten Zwecken führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn es sich um eine zeitlich geringfügige Unterbrechung handelt und die Verrichtung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erfolgt. Die ist z.B. der Fall, wenn der Versicherte als Fußgänger auf dem (kürzesten) Weg von der Arbeitsstelle zur Wohnung (oder umgekehrt), ohne Richtungs- oder dazu vorgenommenen Fahrbahnwechsel an einem Briefkasten vorbeikommt und dort einen privaten Brief „ganz nebenher“ bzw. „im Vorbeigehen“ einwirft. Ist der Versicherte mit einem Fahrzeug unterwegs, und steigt er aus diesem aus, um einen Brief einzuwerfen, so stellt sich das Abbremsen, jedenfalls aber der Beginn des Aussteigens bereits als Unterbrechung des vorgegebenen Weges dar und würde der (beabsichtigte) Einwurf nicht mehr „ganz nebenher“ oder „im Vorbeigehen“ erfolgen. Ein Unfall während dieser Phase unterfällt nicht dem Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Erst wenn die Fahrt zum ursprünglichen Ziel (Wohnung oder Arbeitsstelle) wieder aufgenommen wird, beginnt der Versicherungsschutz erneut.
BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R -