Hat die Gemeinde, in der das Mietobjekt liegt, keinen eigenen Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB), kann auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde zurückgegriffen werden. Eine Bezugnahme auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde ist aber nur dann taugliches Mittel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt.
Das Erfordernis der Vergleichbarkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn nach Auffassung des Vermieters eine Vergleichbarkeit besteht und dies nicht offensichtlich unbegründet ist (entgegen OLG Stuttgart, Rechtsentscheid vom 02.02.1982 - 8 REMiet 4/81 -).
Zur Vergleichbarkeit sind alle wesentlichen Kriterien wie Bevölkerungsdichte, Infrastruktur und Verkehrsanbindung zu berücksichtigen und zu gewichten.
Fehlt das Erfordernis der Vergleichbarkeit leidet das Mieterhöhungsverlangen an einem formellen Mangel und ist daher unwirksam.
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 255/18 -