Die standardisierte Regelung in einem Mietvertrag, wonach der Mieter die Gartenpflege zu übernehmen hat, ohne dass diese näher umschrieben / eingegrenzt wird, verpflichtet den Mieter regelmäßig nur zu einfachen Arbeiten (wie Laub rechen, Rasen mähen), nicht aber zum Fällen/Beseitigen von Bäumen. Werden vom Mieter gleichwohl (ohne vorherige Erlaubnis) schadhafte oder ihn optisch beeinträchtigende Bäume gefällt, ist er mangels Klarheit der Regelung dem Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Abweichendes kann sich ergeben, wenn im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vor demselben darüber gesprochen wurde und vom Vermieter das Beseitigen von Bäumen ausdrücklich von seiner Zustimmung abhängig gemacht wurde. Nimmt der Mieter in diesem Fall die Beseitigung ohne Zustimmung des Vermieters vor, stehen dem Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.
LG Berlin, Urteil vom 25.06.2019 - 67 S 100/19 -