Eine (Gefährdungs-) Haftung nach § 7 StVG scheidet aus, wenn die eigenständige Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keinerlei Rolle spielt. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug ohne eigene Motorkraft auf einem Förderband einer Waschstraße geleitet wird.
Eine Haftung nach § 823 BGB scheidet aus, wenn nicht der für Ursache und Verschulden darlegungs- und beweisbelastete Kläger das Verschulden darlegt und beweist. Die Mutmaßung der Nutzung der Bremse ist nicht ausreichend, wenn dies nicht nachgewiesen wird.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 und Beschluss vom 05.08.2019 - 12 U 57/19 -
Kommentare: 0