Umfang des Umgangsrechts des biologischen (nicht rechtlichen) Vaters

Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters ist in § 1684a BGB geregelt. Es hat sich an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben zu orientieren und nicht an denjenigen des Elternumgangs nach § 1684 BGB.

 

Abzustellen ist jeweils gleichwohl auf den Einzelfall. Ein weitergehender Umgang kommt aber dann nicht in Betracht, wenn ein Loyalitätskonflikt und die Gefahr besteht, dass das Kind darauf mit der Ablehnung eines Elternteils reagiert.

 

Eine Änderung eines gerichtlich genehmigten Vergleichs zum Umgangsrecht ist möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes berührenden Gründen angezeigt ist.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2019 - 5 UF 72/19 -


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