Auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes besteht grundsätzlich im Bereich der markierten Parkflächen zwischen den dort parkenden Fahrzeugen keine Streupflicht.
Den Kunden des Marktes ist es zumutbar, ihr Fahrzeug so zu parken, dass bei geräumter und gestreuter Fahrfläche ein sicheres Be- und Entladen des Fahrzeuges im Heck des Fahrzeuges möglich ist.
Beim Aus- und Einsteigen zwischen den Fahrzeugen hat der Kunde bei winterlichen Verhältnissen Sorgfalt obwalten zu lassen. Mit Vertiefungen im Bodenbelag, die durch Feuchtigkeit auch überfroren sein können, hat der Kunde zu rechnen, auch wenn er sie infolge der Lichtverhältnisse nicht sieht; er hat sich durch Reaktionsmöglichkeit darauf einzustellen und kann sich am Fahrzeug festhalten.
BGH, Urteil vom 02.07.2019 - VI ZR 184/18 -