Private Hochschule: Kündigungsfrist für Studienverträge

Die Regelungen in einem Studienvertrag einer privaten Hochschule unterliegen der AGB-Kontrolle der §§ 305ff BGB.

 

Die Kündigungsregelung in einem Studienvertrag einer privaten Hochschule, nach der der Studierende den Studienvertrag zwar jeweils zum Ende eines Studienjahres kündigen kann, die Kündigungsfrist aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse einer jeweiligen Abschlussprüfung liegt, benachteiligt den Studierenden unangemessen. Er muss noch nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung die Möglichkeit haben, den Studienvertrag zum Ende des laufenden Studienjahres zu kündigen.

 

Eine dagegen verstoßende Regelung in dem Studienvertrag ist unwirksam, § 307 BGB. Mangels dispositiver gesetzlicher Regelungen nach § 306 Abs. 2 BGB besteht daher keine Kündigungsfrist.

 

 

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - 2 U 273/19 -


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